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Update 05.04.2022

Seit dem 3. April 2022 gilt in Baden-Württemberg eine neue Corona-Verordnung. Damit entfällt der Großteil der bisher geltenden Corona-Regeln für die Amateurmusik. Hygienekonzepte sind für Proben und Veranstaltungen nicht mehr vorgeschrieben und es gibt auch keine Zutrittsbeschränkungen (z.B. 3G) mehr. Bei den nach wie vor sehr hohen Inzidenzwerten ist es dennoch sinnvoll, die Infektionsgefahr beim gemeinsamen Musizieren im Blick zu behalten und auch weiterhin Schutzmaßnahmen in Proben und Veranstaltungen als Gesundheitsschutz für alle Musizierenden und zum Erhalt der Sing- und Spielfähigkeit der Ensembles umzusetzen.

In dem Dokument "Gemeinsames Singen & Musizieren sicher gestalten" sind entsprechende Empfehlungen für die Amateurmusik in Baden-Württemberg als Ersatz für das bisherige Muster-Hygienekonzept zusammengefasst. Die Empfehlungen beruhen auf der aktuellen Studienlage des Clusters Wissenschaft des Bundesmusikverbands Chor & Orchester e. V. sowie deren regelmäßig aktualisierten Publikation „Grundlagen für das Musizieren unter Pandemiebedingungen“ des Kompetenznetzwerks NEUSTART AMATEURMUSIK und dessen Schutzkonzepts. Zu finden ist das Dokument "Gemeinsames Singen & Musizieren sicher gestalten" hier ►

Der Cluster Wissenschaft empfiehlt derzeit folgende Maßnahmen:
  • Verantwortungsbewusste Teilnahme an Proben und Konzerten (z.B. nicht mit Krankheitssymptomen und nach engem Kontakt zu Infizierten)
  • Freiwillige Selbst- oder Schnelltests vor den Proben
  • Kontrolle der Raumluftqualität mit der CO2-Ampel
  • Einhalten der Abstände entsprechend der räumlichen Möglichkeiten (>1,5 Meter)
Das Dokument "Gemeinsames Singen & Musizieren sicher gestalten" sowie weitere wichtige Dokumente zu Schutzmaßnahmen finden Sie auch auf unserer Webseite unter: BDB-Akademie/Corona ►



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Update 23.02.2022

Seit Samstag, den 19. März 2022, gilt die neue CoronaVO im Zusammenhang mit dem neuen Infektionsschutzgesetz vom 18. März 2022. Es sind weiterhin Hygienekonzepte für Proben und Veranstaltungen erforderlich. Deshalb wurde das Muster-Hygienekonzept COVID-19 für die Amateurmusik in Baden-Württemberg aktualisiert:
Aktuelles Muster-Hygienekonzept-Amateurmusik 2022 03 19 BW

Neu im Muster-Hygienekonzept: Mehrtägige Veranstaltungen mit Übernachtung; Testnachweise müssen alle drei Tage vorgelegt werden.

Die aktuellen Corona-Regeln:
  • Die Stufen der CoronaVO entfallen
  • 3G-Zugangsbeschränkung für Proben und Veranstaltungen
  • Abstandsempfehlung von mind. 1,5 Metern
  • Beim Unterricht für Blasinstrumente und Gesang gilt weiterhin: 2 Meter Abstand oder das Tragen einer medizinischen Maske
  • Maskenpflicht: In geschlossenen Räumen ab 18 Jahren FFP2-Masken; keine Maskenpflicht besteht bei Zusammentreffen im Freien (wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen dauerhaft eingehalten werden kann) oder wenn das Tragen von Masken unzumutbar oder unmöglich ist, also z.B. beim Essen, Trinken und Musizieren. Beim Musizieren und Singen soll ein gleichwertiger Schutz zum Tragen einer FFP2-Maske durch Kombination folgender Maßnahmen erreicht werden:
  • Sehr gute Belüftung/Luftreinigung der Räume
  • Zugangskontrolle mit Tests aller Anwesenden bei hohen Inzidenzen; ergänzend bieten medizinische Masken, Trennwände oder ein Abstand von mind. 1,5 Metern einen Schutz vor direkten Infektionen (Tröpfcheninfektionen)
  • Gremiensitzungen eingetragener Vereine (wie Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen): Ohne Beschränkung zulässig
  • Für die Bewirtung gelten die allgemeinen Hygienevorschriften und Corona-Regeln wie bei Proben und Veranstaltungen
Das Muster-Hygienekonzept COVID-19 für die Amateurmusik in Baden-Württemberg sowie weitere wichtige Dokumente zu Schutzmaßnahmen sind auch Hier ► zu finden.


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Update 23.02.2022

Aufgrund der neuen Fassungen der CoronaVO BW vom 15. September 2021 (Fassung ab 23. Februar 2022), der CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen vom 25. November 2021 (Fassung ab 23. Februar 2022) und zusätzlich der aktuellen Studienlage des Clusters Wissenschaft des Bundesmusikverbands Chor und Orchester (BMCO) wurde das Muster-Hygienekonzept COVID-19 für die Amateurmusik in Baden-Württemberg aktualisiert. Dieses ist hier zu finden:
Aktuelles Muster-Hygienekonzept-Amateurmusik BW ►

Das Wichtigste: Die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz für die einzelnen Stufen wurde angepasst. Daher gilt seit dem 23. Februar 2022 in Baden-Württemberg die Warnstufe und daraus ableitend für Proben und Konzerte wieder die 3G-Regel. Das bedeutet, dass nicht-immunisierte Personen wieder an Proben und Konzerten teilnehmen dürfen, sofern sie einen negativen tagesaktuellen Antigen-Schnelltest oder einen negativen PCR-Test vorlegen.

Was ist sonst noch neu?
  • Die Alarmstufe II entfällt
  • Angepasste Regelungen für Veranstaltungen wie Proben und Konzerte:
  • Warnstufe (aktuell gültig):
  • In geschlossenen Räumen: 3G mit maximal 60% Auslastung, aber nicht mehr als 6.000 Besucher:innen
  • Im Freien: 3G mit maximal 75% Auslastung, aber nicht mehr als 25.000 Besucher:innen
Was gilt unverändert?
  • Für Veranstaltungen ist in allen Stufen nach wie vor ein Hygienekonzept erforderlich.
  • Kontaktdaten müssen bei Proben und Konzerten seit der letzten Anpassung der CoronaVO nicht mehr erfasst werden.
  • Nicht-immunisierte Personen können den bei der 3G-Regel erforderlichen Nachweis eines negativen Tests erbringen durch:
  • Bescheinigung eines Leistungserbringers (Teststation)
  • Nachweis eines Tests beim Arbeitgeber
  • Selbsttest vor Ort unter Aufsicht
  • Maskenpflicht: Generell gilt in allen Stufen in geschlossenen Räumen weiterhin die Maskenpflicht, was bedeutet, dass Personen ab 18 Jahren eine FFP2- oder vergleichbare Maske tragen müssen. Im Freien muss eine medizinische Maske getragen werden, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht zuverlässig eingehalten werden kann. Eine Ausnahme von der Maskenpflicht besteht, sofern das Tragen einer Maske nicht möglich oder ein anderweitiger gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist. Ein vergleichbarer Schutz kann beim gemeinsamen Musizieren erreicht werden durch:
  • Hoher Luftaustausch/Luftreinigung durch raumlufttechnische Anlagen, mobile Luftreinigung, Lüften nach CO2-Wert
  • Zusätzlich zeitnahe Antigentests für alle Teilnehmenden (bei den aktuell hohen Inzidenzwerten)
  • Ausnahmen von der 3G-Regel:
  • Kinder bis einschließlich 5 Jahre
  • Kinder, die noch nicht eingeschult sind
  • Schüler:innen bis einschließlich 17 Jahre, die an regelmäßigen Schultestungen teilnehmen (nicht während der Ferien)
Weitere Infos auf der BDB-Webseite ►

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Update 05.01.2022

Zur aktuellen CoronaVO BW vom 27.12.2021 hier das aktualisierte Muster-Hygienekonzept COVID 19 (2021-12-27 BW Muster-Hygienekonzept Amateurmusik_FINAL.pdf) für die Amateurmusik in Baden-Württemberg.

Die wichtigsten Regeln für die Amateurmusik in der aktuell gültigen Alarmstufe II

Was ist neu?

  • Für Proben und Konzerte gilt weiterhin 2G+. Neu gefasst wurden die Ausnahmen von der Testpflicht. Ausgenommen sind jetzt nur noch:
  • Personen mit einer Auffrischungsimpfung (Booster),
  • Geimpfte, wenn der Nachweis einer vollständigen Schutzimpfung nicht länger als drei Monate zurückliegt (bisher sechs Monate),
  • Genesene, deren Infektion nachweislich maximal drei Monate zurückliegt (bisher sechs Monate).
  • Personen, für die keine Empfehlung der STIKO zur Auffrischimpfung vorliegt. Das betrifft Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre und Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel.
  • Bei Veranstaltungen sind höchstens 50% der zugelassenen Kapazität erlaubt. Neu ist die Obergrenze von 500 Besucher/innen in der Alarmstufe II (bisher 750). Mitwirkende werden nicht mitgezählt. Veranstalter sollen im Hygienekonzept die Umsetzung der Abstandsempfehlung von 1,5 Metern ausdrücklich darstellen.
  • Maskenpflicht in Innenräumen: Medizinische Masken sind nicht mehr ausreichend, es gilt das Tragen einer FFP2-Maske (oder vergleichbar) für Personen ab 18 Jahren. Beim Musizieren und Singen kann auf das Tragen von Masken verzichtet werden, wenn ein mindestens gleichwertiger Schutz gegeben ist (s. Muster-Hygienekonzept BW).
  • Für private Zusammenkünfte gilt jetzt eine Obergrenze von 10 Personen in geschlossenen Räumen bzw. 50 Personen im Freien. Falls eine Person nicht-immunisiert ist, sind Treffen nur mit Angehörigen eines Haushalts und zwei Personen eines weiteren Haushalts zulässig. Wichtig: Für Musikproben gelten diese Obergrenzen nicht, da sie nicht als private Treffen, sondern als Veranstaltungen gelten.

Was gilt unverändert?

  • Schüler/innen unter 18 Jahren, die an den regelmäßigen Schultestungen teilnehmen, gelten als getestet und dürfen an Proben und Konzerten teilnehmen. In den Ferienzeiten ist die Vorlage eines tagesaktuellen Tests auch für diese Personengruppe erforderlich.
  • Für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine Impfempfehlung der STIKO besteht (Kinder bis einschließlich 11 Jahre und Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel), genügt ein Antigentest.
  • Für Kinder und Jugendliche zwischen 12 und 17 Jahren genügt ebenfalls ein Antigentest. Nach derzeitigem Stand gilt dies noch bis zum 31.01.22, da es für diese Personengruppe seit 16.08.21 eine Impfempfehlung der STIKO gibt.
  • Keine Abstandsverpflichtung, nur Empfehlung.
  • Nicht-immunisierte Lehrkräfte und Dirigent/innen müssen in allen Stufen einen tagesaktuellen Antigen-Testnachweis oder ein Antigen-Selbsttest vor Ort unter Aufsicht erbringen (max. 24 Stunden alt).
2021-12-27_BW_Muster-Hygienekonzept_Amateurmusik_FINAL.pdf
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Update 18.12.2021

Seit 04.12.2021 gilt eine neue CoronaVO BW (Ausnahmen von der Testpflicht bei 2G+ vom 05.12.21)

Die wichtigsten Regeln für die Amateurmusik in der aktuell gültigen Alarmstufe II:

Was ist neu?
  • Für Proben und Konzerte gilt weiterhin 2G+. Folgende Personengruppen sind von der Testpflicht ausgenommen:
  • Personen mit einer Boosterimpfung,
  • Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung, wenn seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung nicht mehr als sechs Monate vergangen sind,
  • Genesene, deren Infektion nachweislich maximal sechs Monate zurückliegt.
  • Bei Veranstaltungen sind höchstens 50% der zugelassenen Kapazität erlaubt. Neu ist die Obergrenze von 750 Besucherinnen und Besuchern in der Alarmstufe II. Mitwirkende werden nicht mitgezählt.
  • Weihnachtsmärkte, Stadt- und Volksfeste sind nicht mehr erlaubt.
Was gilt unverändert?
  • Schüler/innen unter 18 Jahren, die an den regelmäßigen Schultestungen teilnehmen, gelten als getestet und dürfen an Proben und Konzerten teilnehmen. In den Ferienzeiten ist die Vorlage eines tagesaktuellen Tests auch für diese Personengruppe erforderlich.
  • Für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine Impfempfehlung der STIKO besteht, und für Personen unter 18 Jahren genügt ein Antigentest. Für Kinder und Jugendliche zwischen 12 und 17 Jahren genügt der Antigen-Testnachweis nach derzeitigem Stand nur noch bis zum 31.01.22, da es für diese Personengruppe schon seit 16.08.21 eine Impfempfehlung der STIKO gibt.
  • Für Schwangere und Stillende gibt es seit 10.09.21 eine Impfempfehlung der STIKO, deshalb genügt bis zum 10.12.21 ein Antigen-Testnachweis.
  • Keine Abstandsverpflichtung, nur Empfehlung.
  • Grundsätzlich Maskenpflicht in Innenräumen (außer beim Musizieren, Essen, Trinken).
Aktualisiertes Muster-Hygienekonzept für alle Amateurmusikverbände in BW
Aufgrund der neuen Fassungen der CoronaVO BW vom 15.09.21 (Fassung ab 04.12.21), der CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen vom 25.11.21 (Fassung ab 07.12.21) wurde das Muster-Hygienekonzept angepasst. Im Anhang erhalten Sie die aktualisierte Version (2021-12-07 BW Muster-Hygienekonzept Amateurmusik_FINAL.pdf ). Sie werden es in Kürze auch im Blog unter „Aktuelles“ auf der neuen BDB-Webseite https://www.bdb-akademie.com finden.
Inhaltliche Änderungen betreffen nur die „Matrix für Amateurmusik“ (Anlage zum Hygienekonzept).

Weihnachtliche Musik im Advent
Vielerorts gibt es die schöne Tradition, dass im Advent auf öffentlichen Plätzen weihnachtliche Bläsermusik gespielt wird. Wenn Sie solche Auftritte planen, empfehlen wir, vorab mit der Gemeinde/Ordnungsamt abzuklären, unter welchen Bedingungen dies durchgeführt werden kann.

Hier das aktuelle Musterhygienekonzept vom 07.12.2021:
2021-12-07_BW_Muster-Hygienekonzept_Amateurmusik_FINAL.PDF
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Update 27.11.2021

Neue CoronaVO BW vom 24.11.21 - die wichtigsten Änderungen
  • Neu eingeführt wurde eine Alarmstufe II. Diese gilt seit dem 23.11.21.
  • In der Alarmstufe I gelten für Mitwirkende von Blasmusikensembles und Chöre bei Proben und Konzerten 2G+.
  • In der Alarmstufe II gilt 2G+ für Mitwirkende und Besucher/innen.
  • Zur Überprüfung von Impf-, Genesenen- und Testnachweise müssen elektronische Anwendungen (z.B. CovPassCheck-App) verwendet werden, falls dies nicht technisch ausgeschlossen ist.
  • In den beiden Alarmstufen gilt eine Kapazitätsgrenze von 50% für Besucher/innen. Mitwirkende werden nicht mitgezählt.
Was gilt aktuell in der Alarmstufe II für die Amateurmusik?
  • Für Proben und Konzerte gilt 2G+ (geimpft/genesen und zusätzlich aktueller Testnachweis (Antigentest max. 24 h, PCR-Test max. 48 h) für Musiker/innen und Besucher/innen).
    ► Wir möchten ausdrücklich auf die, im unten stehenden Link vorgestellten Testmöglichkeiten hinweisen. Neben kostenlosen Bürgertests und Selbsttests unter Aufsicht vor Ort gibt es auch die Möglichkeit, Tests durch geschultes eigenes Personal durchzuführen
Infos zur „ACV-Teststrategie“ mit Online-Schulung und kostenlosen Antigen-Schnelltests:
Hier auf der Webseite des BMCO ►

  • Für Gremiensitzungen (z.B. Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen) gilt 3G.
  • Schüler/innen unter 18 Jahren, die an den regelmäßigen Schultestungen teilnehmen, gelten weiterhin als getestet und dürfen an Proben und Konzerten teilnehmen. Wenn keine Testung stattgefunden hat, ist ein aktueller Antigentest durchzuführen.
  • Für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine Impfempfehlung der STIKO besteht und für Personen unter 18 Jahren, genügt ein Antigentest. Für Schwangere und Stillende gibt es seit 10.09.21 eine Impfempfehlung der STIKO, deshalb genügt bis zum 10.12.21 ein Antigen-Testnachweis.
  • Weiterhin keine Abstandsverpflichtung, beim Musizieren möglichst große Abstände einhalten.
  • In Innenräumen gilt grundsätzlich Maskenpflicht (außer beim Musizieren, Essen, Trinken).
Unten das aktualisierte Muster-Hygienekonzept für alle Amateurmusikverbände in BW zum Download:
Aufgrund der neuen Fassungen der CoronaVO BW vom 15.09.21 (Fassung ab 24.11.21), der CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen vom 25.11.21 hat der BDB das Muster-Hygienekonzept angepasst.
Inhaltliche Änderungen betreffen nur die „Matrix für Amateurmusik“ (Anlage zum Hygienekonzept). Darin sind die aktuell gültigen Regelungen aus der CoronaVO BW vom 24.11.21 abgebildet.

2021-11-25_BW_Muster-Hygienekonzept_Amateurmusik_FINAL.PDF
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Info 18.12.2021

Im Cluster Wissenschaft betreut Fr. Annalena Groß die BDB-Corona-Servicestelle. Sie ist Ansprechpartnerin für die Vereine für alle Fragen rund um die Corona Pandemie:

Annalena Groß
Projektmitarbeiterin für Wissenschaftliche Grundlagen
im Kompetenznetzwerk NEUSTART AMATEURMUSIK
des Bundesmusikverband Chor & Orchester e.V.
c/o Bund Deutscher Blasmusikverbände e.V.

Mobil: +49 (0) 151 11055706
E-Mail:
http://bundesmusikverband.de/­Neustart

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Update 20.11.2021

Bitte beachten!

Bei den zwei folgenden Einträgen des BMCO und BDB/BVBW handelt es sich lediglich um Zusatzempfehlungen unserer Dachverbände. Ein schriftlich untermauerte Grundlage für die Sonderregelung für "ungeimpfte Mitwirkende" im Sinne des Profibereichs bzw. entsprechend der Regelung bei Musiklehrern (Eintrag 13.11./BDB) liegt uns bis dato nicht vor.

Rechtlich bindend ist letztendlich die jeweils gültige Corona-Verordnung.


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Update 16.11.2021

Empfehlung des BMCO zu 2G+

Bereits vor der bevorstehenden MP-Konferenz und den zu erwartenden Verschärfungen der Corona-Maßnahmen hat der BMCO eine Empfehlung für alle Mitgliedvereine ausgesprochen, die auch der BDB verbreitet hat und unterstützt. (unten als PDF-Download)

Die Empfehlung steht allerdings im Widerspruch zu der vom BDB und BVBW am 12.11. verbreiteten Sonderregelung zur Testpflicht (3G+) bzw. zum Ausschluss (2G) von ungeimpften aktiven Mitwirkenden von Proben und Konzerten. (siehe letzter Eintrag 13.11.2021)

Einzig wirkliche rechtliche Sicherheit bietet daher die konsequente Einhaltung 2G-Regel für Gäste UND Mitwirkende in der Alarmstufe.

21-11-16_PM_Bestmöglicher_Schutz_für_Amateurmusik.pdf
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Update 13.11.2021

Testverpflichtung in der Warnstufe und der Alarmstufe für Nicht-Immunisierte in den Musikvereinen des BDB und des BVBW

Information des BDB vom 12. November 2021:

Da in den letzten Tagen sehr viele Anfragen der Musikvereine eintreffen, bitten wir um Berücksichtigung folgender Empfehlung:

In der CoronaVO § 10 (1) ist geregelt, welche Zugangsbeschränkungen (3G, 3G mit PCR-Test, 2G) in welchen Stufen (Basisstufe, Warnstufe, Alarmstufe) gelten. Diese Zugangsbeschränkungen gelten laut CoronaVO verpflichtend nur für Besucherinnen und Besucher, aber nicht für Mitwirkende.

Bis zur detaillierten Klärung, welche Testverpflichtungen für nicht-immunisierte Mitwirkende (Musizierende in den Musikvereinen/Dirigenten) bei Proben und Konzerten gelten, empfehlen die beiden Blasmusikverbände in Baden-Württemberg BDB und BVBW, dass diese Personen in allen Stufen einen tagesaktuellen Antigen-Testnachweis oder einen Antigen-Selbsttest vor Ort unter Aufsicht erbringen (max. 24 Stunden alt). Dies entspricht auch der Regelung für nicht-immunisierte Lehrkräfte an den Musikschulen.
Zur Unterstützung bei der Durchführung von Selbsttests vor Ort empfehlen wir die "Anleitung Coronatests – Selbsttests unter Aufsicht durchführen": https://bundesmusikverband.de/­wp-content/­uploads/­2021/­11/­Anleitung_Coronatests.pdf.

Christoph Karle / BDB
Bruno Seitz / BVBW


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Update 08.11.2021

Testverpflichtung für Nicht-Immunisierte Instrumentallehrer in den Musikvereinen des BDB und des BVBW

Auf Grundlage der neuen Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport BW gilt ab Freitag 05.11.2021 folgende Regelung auch für die Amateurmusik BW:

  • Für nicht-immunisierte Lehrkräfte in der Amateurmusik BW werden täglich Antigen-Schnelltests benötigt!
  • Für nicht-immunisierte Lehrkräfte, Dozenten und jegliche sonstige Unterrichtende ist in allen Stufen ein Antigen-Schnelltest (max. 24 Stunden alt) ausreichend.
  • Der Antigen-Schnelltest darf nicht als häuslicher Eigentest erfolgen, sondern als Testnachweis einer zugelassenen Teststelle
  • Selbsttest vor Ort unter Aufsicht einer weiteren volljährigen Person, die die ordnungsgemäße Durchführung sowie das Testergebnis bestätigt.
  • Erziehungsberechtigte müssen bei kurzfristigen Aufenthalten im Innenbereich keinen Testnachweis vorlegen.
  • Schüler*innen mit Schülerausweis gelten weiterhin als getestet.
  • Für nicht-immunisierte erwachsene Schüler*innen ist in der Warnstufe ein PCR-Test erforderlich (Ausnahmen siehe CoronaVO §5).
Siehe auch:
Aktuelle Änderungen der CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen vom 5. November 2021: https://km-bw.de/­,Lde/startseite/sonderseiten/corona-verordnung-musikschulen
Ausnahmen siehe CoronaVO §5 https://www.baden-wuerttemberg.de/­fileadmin/­redaktion/­dateien/­PDF/­Coronainfos/­211028_Auf_einen_Blick_DE_01.pdf

Weiterhin gibt es keine Abstandsverpflichtung in den Vereinen und Chören der Amateurmusik:
Nach wie vor gibt es auch in der Warnstufe keine Abstandsverpflichtung in den Proben und Konzerten der Amateurmusik. Lediglich innerhalb des Unterrichtens gilt lt. CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen eine Abstandsvorgabe von 2m beim Unterrichten.

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Update 22.10.2021

Das neue Muster-Hygienekonzept

Das neue Hygienekonzept gilt erstmalig für alle Amateurmusikverbände in BW und enthält neu das 2G-Optionsmodell

Aufgrund der neuen Fassungen der CoronaVO BW vom 15.09.21 (Fassung ab 15.10.21), der CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen vom 20.08.21 (Fassung ab 16.10.21) hat der BDB das Muster-Hygienekonzept aktuell angepasst.

Mit der aktuellen Version vom 20.10.2021 gibt es erstmalig ein einheitliches Konzept für alle Amateurmusikverbände in Baden-Württemberg. Dies ist ein sehr wichtiger Schritt innerhalb der Durchführung von Proben und Konzerten, da sich nun nicht nur Musikvereine, sondern auch Chöre, Akkordeonorchester, Mandolinenorchester u.v.m. auf ein einheitliches Konzept gegenüber den Ordnungsämtern in BW berufen können.

Die wesentlichen Änderungen in Bezug zur Aktualisierung der CoronaVO ist das 2G-Optionsmodell, welches in der Basisstufe für Veranstaltungen/Proben/Versammlungen/etc. sowie den Unterricht den Vorteil mit sich bringt, keine weiteren Einschränkungen außer der Zugangskontrolle zu beinhalten.

Die Selbsttests unter Aufsicht vor Ort gelten ab sofort nur noch für die jeweilige Veranstaltung/Probe/etc.

Seit 11. Oktober können sich Bürgerinnen und Bürger nicht mehr kostenlos testen lassen.
Ausnahmen gibt es für Personen, die nicht geimpft werden können und für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt, Kinder bis 12 Jahre, Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre (bis zum 31. Dezember 2021).

Es besteht weiterhin keine Abstandspflicht. Im Konzept werden dazu auch die Aspekte zur individuellen Risikoeinschätzung der Ensembles kurz dargestellt. Details sind im aktuellen Hygienekonzept und der Matrix laut CoronaVO im Anhang abgebildet.

Das aktuelle Musterhygienekonzept:

2021-10-20_BW_Muster-Hygienekonzept_Amateurmusik.pdf
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Vereinsrecht: Die Corona-Erleichterungen gelten weiterhin für Vereine/Verbände!
Nach bisherigen Vorgaben sollten unter anderem die Möglichkeiten zur Abhaltung von virtuellen Mitgliederversammlungen zum 31.12.2021 auslaufen. Durch eine Gesetzesänderung hat der Gesetzgeber die bisherigen Corona-Erleichterungen im Vereinsrecht bis Ende August 2022 verlängert. Damit können Vereine/Verbände ihre Mitglieder- oder auch Delegiertenversammlungen statt mit bisheriger Präsenzveranstaltung nun weiterhin auch virtuell (digital oder hybrid) durchführen, selbst dann, wenn sich in der Vereinssatzung bisher kein Hinweis auf von der Präsenzform abweichenden Regelung befindet. Die erforderliche Satzungsänderung kann dafür auch erst nachträglich, aber rechtzeitig bis Ende August 2022, vorgenommen werden. Der Termindruck, unbedingt noch bis zum Jahresende 2021 eine Mitglieder- oder Delegiertenversammlung durchzuführen, entfällt damit. Möglich sind nun auch weiterhin bis Ende August 2022

• die zulässige Durchführung von virtuellen Vorstandssitzungen, soweit keine besonderen Vorgaben in Satzungen enthalten sind;
• die weitere Ausübung von Vorstandsämtern, selbst wenn entsprechend der Satzung die Amtsdauer schon abgelaufen ist/ablaufen wird. Wobei teilweise aber auch schon einige Vereinssatzungen, auch in Verbandssatzungen, den kleinen Passus enthalten, dass Vorstände solange im Amt bleiben, bis eine Neuwahl stattgefunden hat.

Auf der Grundlage der aktuellen Corona-Verordnungen spricht nichts gegen die Durchführung von Mitgliederversammlungen in Präsenz. Das BDB-Muster-Hygienekonzept kann dazu verwendet.
Anders als bei Proben/Veranstaltungen ist keine Zugangskontrolle (3G bzw. 2G) nötig.
Quelle: Gesetz zur Verlängerung des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts- Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19 Pandemie, BGBl 2021 I S. 4147

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Update 03.10.2021


das aktuelle BDB-Muster-Hygienekonzept

BDB_Musterhygienekonzept_2021_09_29.pdf
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Ergänzende Info 19.09.2021

Thema Proben ohne Abstände - siehe Update vom 30.08.2021 (unten)

Ergänzend ist zu erwähnen, dass sich einige Gemeinden schwer tun, Proben ohne Abstände auf Grundlage des BDB-Konzepts in den (meist gemeindeeigenen) Räumlichkeiten zu erlauben. Diese Gemeinden beziehen sich auf Nachfragen beim Sozialministerium oder beim Landratsamt.
Da das BDB-Konzept in Zusammenarbeit mit dem, für die Amateurmusik zuständigen Wissenschaftsministerium entstanden ist, gibt es hier leider widersprüchliche Aussagen.

Hierzu hat unser Präsident Felix Schreiner direkt beim Sozialministerium angefragt und folgende Antwort bekommen, die die Sonderregelung aus dem BDB-Konzept klar bestätigt:


Antwort_Sozialministerium_Abstände_2021_09_18.pdf

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Intensiver Austausch mit dem Landratsamt

Zudem sind wir mit mit dem Landratsamt in Kontakt, dass die widersprüchlichen Aussagen seitens des Kreises hier auch aus der Welt geschaffen werden.
Wir stehen dabei in direktem Kontakt mit Landrat Dr. Martin Kistler und mit Susanna Heim vom Amt für Kultur und Öffentlichkeitsarbeit.


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Update 30.08.2021

Die Bitten um die Abkehr von den starren Dogmen der Abstände zwischen den Musikern haben Wirkung gezeigt:

Ab sofort ist es möglich auf Grundlage des neuen Muster-Hygienekonzepts der Landesverbände (in Abstimmung mit dem Ministerium) ohne strikte Einhaltung der Abstände zu proben!

Die Regelung stützt sich aber auf eine sensible Selbstverantwortung der Vereine, die Abstände wo möglich einzuhalten UND auf einer strikten Umsetzung der 3G-Regel bei Zutritt zu den Proben!

Damit ist aber eine Rückkehr in die angestammten Proberäume möglich, sofern es der jeweilige Verein zusammen mit den örtlichen Behörden verantworten kann.


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Update 26.08.2021

Die neuen Ergänzungen und Erläuterungen des Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst BW zur aktuellen Corona-Verordnung:

FAQ-Kulturbetrieb


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Update 17.08.2021

Mit Inkrafttreten der neuen Coronaverordnung vom 16. August haben sich einige Veränderungen ergeben. Auch im Bereich öffentlicher Veranstaltungen, zu denen auch Musikproben zählen.

Leider tut sich bei den Abstandsregeln für Bläser noch nichts, so dass normale Proben in den angestammten Räumlichkeiten weiter kaum möglich sind.
Zutritt zu Proben im Innenraum ist gem. den neuen Regeln für Veranstaltungen (3G) gestattet.
Wir setzen uns sehr für eine Abkehr von den bisherigen Abstandsregeln und auch für eine Berücksichtigung der Impfquote unter den Musikern ein, die vermutlich deutlich höher ist als in der gesamten Bevölkerung.

Sobald es greifbare und relevante Neuigkeiten gibt, reichen wir diese natürlich weiter. Die Urlaubszeit verlangsamt leider einige Abläufe zusätzlich.

Corona-Infos zum Kulturbetrieb

Die Vorgaben für Musikunterricht:
Corona-Verordnung-Musikschulen


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Update 05.07.2021

Aktualisierte Unterlagen des BDB/BVBW/BDMV
zur Corona-Verordnung BW vom 28.06.21



BDB-BVBW-BDMV_Muster-Hygienekonzept-Musikvereine_Veranstaltung-Probe-Unterricht_20210704.pdf
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BDB-BVBW-Matrix_Corona-Öffnungsstufen-BW_20210704.pdf
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CO2-Messgeräte_Beispielliste.pdf
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Vorlage_1_–_Bescheinigung_geimpft_-_genesen.pdf
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Update 03.07.2021

Neue Corona-Verordnung BW vom 28.06.21
Zusammenfassung der relevanten Passagen für die BVH-Vereine

(Das überarbeitete Hygiene-Musterkonzept soll nun diese Tage veröffentlicht werden. Mit etwas Verzögerung, da noch Fragen mit dem Ministerium zu klären waren!)

Unterricht (Regelung für Musikschulen)

In allen vier Inzidenzstufen gilt generell:
  • Der/Die Anbieter*in der Einrichtung muss ein Hygienekonzept erstellen. Das bedeutet, es ist schriftlich darzustellen, wie die Hygienevorgaben umgesetzt werden sollen. Dazu zählt insbesondere:
    *Die Einhaltung des Mindestabstandes und die Regelung von Personenströmen.
  • Die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen.
  • Die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen.
  • Die rechtzeitige und verständliche Information der Schülerinnen und Schüler über die geltenden Hygienevorgaben.
  • Auf Verlangen müssen die Verantwortlichen das Hygienekonzept der zuständigen Behörde vorlegen und über die Umsetzung Auskunft erteilen.
  • Die Kontaktdaten der Schülerinnen und Schüler müssen dokumentiert werden. Dazu zählen Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und sofern vorhanden die Telefonnummer. Dies kann entweder mit einschlägigen Apps wie Luca oder auch analog auf Papier erfolgen. Wer seine Kontaktdaten nicht oder nicht vollständig angeben möchte, darf die Einrichtung nicht betreten.
  • Bei Gesangs- und Blasinstrumentenunterricht:
  • Mindestens zwei Meter Abstand in alle Richtungen keine Personen im direkten Luftstrom einer anderen Person bei Blasinstrumenten.
  • Kein Durchblasen oder Durchpusten
  • Häufiges Kondensat ablassen in verschließbares Gefäß
  • Aufnahme von Kondensatresten
  • Direkte Schutzwand zwischen Lehrkraft und Schülerinnen/Schülern ist empfohlen
  • Der/Die Anbieter*in ist für die Einhaltung der Vorgaben verantwortlich.
Inzidenzstufe 1 (unter 10, Stand 03. Juli in allen drei BVH Landkreisen)
  • Im Freien und geschlossenen Räumen ohne Personenbegrenzung.
  • Ein negativer Corona-Schnelltest bzw. Genesenen- oder Geimpften-Nachweis ist nicht erforderlich.
  • Keine Maskenpflicht im Freien und in Unterrichtsräumen.

Proben und Konzerte (Veranstaltungen)

In allen vier Stufen gilt generell:
  • In geschlossenen Räumen gilt die Maskenpflicht. Im Freien gilt die Maskenpflicht, wenn nicht dauerhaft ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann.
  • Der/Die Betreiber*in der Einrichtung muss ein Hygienekonzept erstellen. Das bedeutet, es ist schriftlich darzustellen, wie die Hygienevorgaben umgesetzt werden sollen. Dazu zählt insbesondere:
  • Die Einhaltung des Mindestabstandes und die Regelung von Personenströmen.
  • Die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen.
  • Die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen.
  • Die rechtzeitige und verständliche Information der Besucherinnen und Besucher über die geltenden Hygienevorgaben.
  • Auf Verlangen müssen die Verantwortlichen das Hygienekonzept der zuständigen Behörde vorlegen und über die Umsetzung Auskunft erteilen.
  • Die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher müssen dokumentiert werden. Dazu zählen Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und sofern vorhanden die Telefonnummer. Dies kann entweder mit einschlägigen Apps wie Luca oder auch analog auf Papier erfolgen. Wer seine Kontaktdaten nicht oder nicht vollständig angeben möchte, darf die Einrichtung nicht betreten.
Inzidenzstufe 1 (unter 10, Stand 03. Juli in allen drei BVH Landkreisen)
  • Im Freien und in geschlossenen Räumen entfällt die Personenbeschränkung.
  • Ein negativer Corona-Schnelltest bzw. Genesenen- oder Geimpften-Nachweis ist nicht erforderlich.


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Update 06.06.2021

Neue Corona-Verordnung BW 03.06.21 - BDB-Info
(Die Schulverordnung kommt in den nächsten Tagen)

Die Landesregierung hat am 03.06.21 eine neue Corona-Verordnung verabschiedet. Sie tritt kommenden Montag, 7. Juni 2021 in Kraft und sieht weitere Lockerungen vor für Städte und Kreise. Da die Bestimmungen im Detail auch die Amateurmusik betreffen und eine angepasste Corona-Schulverordnung ebenfalls in den nächsten Tagen veröffentlicht wird, wird der BDB das BDB-Musterhygienekonzept anpassen. Eine entsprechende Mail wird nach Veröffentlichung der Corona-Schulverordnung umgehend versendet werden.

Folgende Lockerungen treten u.a. am 07.06.2021 zusätzlich zur bisherigen Verordnung in Kraft:
  • Öffnungsstufe 1: Instrumentalunterricht ist bis 5 Schüler*innen (innen und außen) in der Blasmusik / im Gesang erlaubt.
  • Sinkt die Inzidenz an 5 Tagen unter 50, dann gelten die Regelungen der Öffnungsschritte 1-3 unmittelbar.
  • Sinkt die Inzidenz an 5 Tagen unter 35, dann entfällt im Außenbereich die Testpflicht für Veranstaltungen der Musikvereine (Proben/Konzerte) für Musiker*innen und Zuhörer.
    Eine konsolidierte Fassung des BDB-Musterhygienekonzeptes wird in den nächsten Tagen veröffentlicht.

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Update 03.06.2021

Vorbemerkung zum aktuellen Musterhygienekonzept - BDB-Info

Hier auf der Seite das aktuelle BDB-Musterhygienekonzept sowie zusätzliche Hinweise und neue BDB-Vorlagen für den zukünftigen Probealltag zum Download.
Das BDB-Konzept wurde sowohl mit dem Blasmusikverband Baden-Württemberg (BVBW) als auch mit der Bundesvereinigung Deutscher Musikverbände (BDMV) intensiv abgestimmt.

Mit der BDB-Teststrategie für unsere Orchester und Jugendkapellen wurde ein Konzept entwickelt, welches mit möglichst reduziertem Aufwand umzusetzen ist, da sehr viele Schülerinnen und Schüler in den allgemeinbildenden Schulen regelmäßig getestet werden. Diesen Sachverhalt wurde im vorliegenden Konzept für die Orchesterarbeit aufgenommen.

Wichtig, aber noch in Diskussion:
"Mit der aktuell gültigen Testverordnung für den Einzel- und Gruppenunterricht in Baden-Württemberg ist der BDB keinesfalls einverstanden. Wir kämpfen aktuell für eine Aufnahme unseres BDB-Konzeptes in der Verordnung, so dass schulisch stattfindende Tests auch für den Instrumentalunterricht Gültigkeit besitzen. So kann es unserer Meinung nach nicht sein, dass unsere Schülerinnen und Schüler einen zusätzlichen Testnachweis für den Einzel- und Gruppenunterricht am Nachmittag erbringen müssen, wenn sie diesen im schulischen Alltag vormittags schon erbracht haben. Zusammen mit dem Landesverband der Musikschulen BW versuchen wir diesen Sachverhalt so schnell wie möglich zu verbessern.
Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen diesbezüglich informieren." - Christoph Karle, geschäftsführender Präsident

Für Rückfragen:
Steht in Staufen die Mitarbeiterin Annalena Groß gerne zur Verfügung.


Vielen Dank für die Umsetzung des BDB-Hygienekonzeptes sowie Ihre Geduld in den letzten Tagen!

Corona_Öffnungsstufen_BW_-_BDB-BVBW-Matrix.PNG
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BDB-BVBW-BDMV_Musterhygienekonzept_Musikverein_01.06.2021.pdf
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Vorlage_2_–_Probenzutritt_-_getestet.xlsx
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Vorlage_1_–_Bescheinigung_geimpft_-_genesen.pdf
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Vorlage_3__Schülerbescheinigung_-_getestet.pdf
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Vorlage_4_-_Bescheinigung_-_minderjährige_Nichtschüler.pdf
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2021-05-28_Grundlagen_Musizieren_unter_Pandemiebedingungen_V1_3.pdf
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CO2-Messgeräte_Beispielliste.pdf
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Impfberechtigung für Personen in der Jugendarbeit! - BDB-Info

In den Musikvereinen sind alle in der Kinder- und Jugendarbeit Tätige impfberechtigt
Wir möchten Sie darüber informieren, dass sowohl Hauptberufliche und Nebenberufliche sowie Ehrenamtliche der offenen Kinder- und Jugendarbeit in Baden-Württemberg in Impfzentren und Arztpraxen impfberechtigt sind (§ 4 Abs. 1 Nr. 8 CoronaImpfV). Hierzu zählen insbesondere auch in den Musikvereinen Kinder- und Jugend-Instrumentallehrkräfte, ehrenamtliche Jugendleiter:innen/Jugendwarte, JULEICA-Innhaber:innen sowie alle Dirigentinnen und Dirigenten, Vizedirigentinnen und Vizedirigenten.
Musikvereine können ihren Verantwortlichen beiliegende Bescheinigung zum Nachweis der Impfberechtigung ausstellen.

Impfberechtigt sind zudem nach der Information des Kultusministeriums BW neben Lehrkräften sowie Erzieherinnen und Erziehern auch Mitarbeitende an Schulen mit unmittelbarem Kontakt zu Kindern bzw. Schülerinnen und Schülern. Somit auch Lehrkräfte und gruppenverantwortliche Aufsichtspersonen in Kooperationsmaßnahmen Schule-Verein, SBS-Maßnahmen im Rahmen entsprechender Bildungskooperationen von Musikvereinen mit Kitas.

Bitte kommunizieren Sie bei den Impfzentren unbedingt folgenden Sachverhalt:
Der BDB und somit alle BDB-Mitgliedsvereine sind anerkannte Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 4 Jugendbildungsgesetzt. Somit dürfen alle BDB-Musikvereine die entsprechenden Bescheinigungen/Vordrucke ausstellen.
Bitte kreuzen Sie an den entsprechenden Stellen „Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe“ an.

Frormulare folgend zu Download.

Mehr Infos Hier:
Bescheinigung Sozialministerium

Impftermine können hier ► vereinbart werden.

Corona_SM_Impfbescheinigung_4_Prio-3(1).pdf
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Update 23.05.2021

Neue Coronaverordnung - BDB-Info

Öffnungsstufen auch für die Blasmusik - Genaue Rahmenbedingungen werden aktuell noch definiert und verhandelt

Am 13.05.2021 hat die Landesregierung von Baden-Württemberg eine neue Corona-Verordnung beschlossen. Sie wurde am 13.05.2021 am späten Abend notverkündet und ist seit 14. Mai 2021 in Kraft getreten. Die neue Corona-Verordnung enthält einen Stufenplan zur schrittweisen Öffnung verschiedener Einrichtungen und der Zulässigkeit bestimmter Veranstaltungen. Sie eröffnet auch den Musikvereinen zu unserer großen Freude weitreichende Öffnungsperspektiven.

Somit ist es dem Landesmusikverband BW – auch durch die Expertise von Vertretern des BDB - in einem Spitzengespräch mit Minister Lucha gelungen, beim Sozialministerium BW eine erstmalige Gleichbehandlung der Amateurmusik und Profimusik zu erwirken. Dies ermöglicht eine Öffnung der Kulturveranstaltungen (Proben und Konzerte) unserer Musikvereine schon in Öffnungsstufe 1.

Auf dieser Grundlage und auf den in den letzten Tagen geklärten Einzelergebnissen und deren Auswirkungen auf den Veranstalter, wird der BDB in den nächsten Tagen ein Gesamtkonzept für die Musikvereine und den Instrumentalunterricht veröffentlichen, das den Vereinen dann umgehend zugestellt wird.

Im BDB-Gesamtkonzept sollen folgende Themen umfangreich und schlüssig dargestellt werden:
  • Schutz- und Hygienekonzepte für Proben und Veranstaltungen
  • Testung und Zugangskontrolle
  • Kontaktrückverfolgung
  • Instrumentalunterricht Bläser und andere (z.B. Schlagwerk)
Der BDB führte in den letzten Tagen insbesondere zum Thema Instrumentalunterricht viele Gespräche:

Da die Verbände und Musikschulen mit aller größtem Unverständnis zur Kenntnis nehmen mussten, dass in der 1. Öffnungsstufe nicht nachvollziehbare Einschränkungen für den Unterricht mit Blasinstrumenten bei Inzidenzwerten unter 100 enthalten sind und diese in der vorliegenden Form bei der Konferenz mit Minister Lucha nicht abgebildet waren, bemühen wir uns intensiv um eine sofortige Rücknahme dieser neuen Einschränkungen seitens des Sozialministeriums. Bislang sind diese Bemühungen jedoch noch nicht erfolgreich.

Der BDB wird sich weiterhin zusammen mit dem Landesmusikverband BW, dem Landesverband der Musikschulen BW sowie dem Landesmusikrat BW mit Hochdruck um eine Revision dieser o.g. neuen Beschränkungen einsetzen.

► Sobald es neue Infos hinsichtlich Unterricht oder dem oben beschriebenen Gesamtkonzept zum Wiedereinstieg gibt, werden diese an die Vereine kommuniziert.

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Update 16.05.2020:

Kurze Anmerkungen des BVH zur aktuellen Corona-Verordnung

  • In welcher Hinsicht die aktuelle Corona-Verordnung vom 14. Mai auch für den Wiedereinstieg in entsprechende Proben- und Auftrittskonzepte der Musikvereine greift, ist in Abklärung.
  • Dass im Blasmusikland BaWü die Breitenkultur in den Verordnungen erneut mit keinem Wort erwähnt oder berücksichtigt wird, ist bedenklich.
  • Die Spitzen des BDB sind mit dem Ministerium in Gesprächen.
  • Für Interpretationen, dass die in der Verordnung genannten schrittweisen Lockerungen bei Veranstaltungen automatisch auch für Proben und Auftritte gelten, fehlt uns die Grundlage.
  • Wir beteiligen uns daher nicht an vorschnellen Veröffentlichungen, sondern versuchen umgehend valide und verlässliche Informationen zu beschaffen. Vielen Dank für Eure Geduld.

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Update 15.05.2020:

Aktuelle CoronaVO vom 14.05.2021

Link zur aktuellen Verordnung ►

Neue Corona-Verordnung des Landes macht Open-Air-Kultur bei sinkender Inzidenz ab sofort möglich - Auftakt mit bis zu 100 Teilnehmer*innen unter freiem Himmel
Mit der neuen Corona-Verordnung des Landes werden lang ersehnte Öffnungsschritte aus dem Lockdown auch für die Kultur möglich. Sofern es die Inzidenzzahlen des jeweiligen Stadt- oder Landkreises zulassen, sind im ersten Schritt Veranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 100 Zuschauerinnen und Zuschauern möglich, in der dritten Stufe auch größere Open Air Veranstaltungen mit bis zu 500 Personen im Publikum.
Die ab heute (14. Mai) gültige Corona-Verordnung sieht für Kreise mit einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 Neuinfektionen je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern einen dreistufigen Öffnungsplan auch für Kulturveranstaltungen vor:

Öffnungsstufe 1:
Bei einem stabilen Inzidenzwert im jeweiligen Stadt- oder Landkreis von unter 100 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen gilt:
  • Kulturveranstaltungen im Freien sind wieder möglich. Maximal zulässig sind 100 Besucher und Besucherinnen im Freien, wobei der Veranstalter weiterhin dafür zu sorgen hat, dass die erforderlichen Abstände eingehalten werden können.
  • Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungshäuser und Gedenkstätten dürfen öffnen, jetzt ohne Voranmeldung. Die zulässige Besucherzahl liegt bei einer Person pro 20 Quadratmeter Publikumsfläche.
  • Gleiches gilt für Bibliotheken und Archive. Sie dürfen bei einer Inzidenz von über 100 bei vorheriger Terminbuchung und Besucherbegrenzung (40 qm pro Person) auch weiterhin geöffnet bleiben.
Öffnungsstufe 2:
Zwei Wochen nach dem ersten Öffnungsschritt und bei einer weiter stabilen Inzidenzlage unter 100 mit sinkender Tendenz.
  • Jetzt können Kulturveranstaltungen mit bis zu 100 Besucherinnen und Besuchern auch in Innenräumen stattfinden.
  • Open Air sind dann bis zu 250 Personen im Publikum erlaubt.
Öffnungsstufe 3:
Nochmals zwei Wochen später und bei weiter stabilen Inzidenzwerten unter 100 mit sinkender Tendenz gilt:
  • In Innenräumen dürfen Kulturveranstaltungen mit bis zu 250 Besucher und Besucherinnen stattfinden.
  • Open Air sind Veranstaltungen bis zu 500 Personen im Publikum erlaubt.
Generell ist für alle Öffnungsstufen vorgesehen, dass für den Zutritt zu allen Kunst- und Kultureinrichtungen und deren Veranstaltungen sowie Proben, aber auch im Museums- und Bibliotheksbereich ein tagesaktueller negativer Test-, ein Impf- oder Genesenennachweis vorgelegt werden muss. Es besteht weiterhin die Pflicht zur Datenerhebung und zum Tragen einer medizinischen Maske. Abstands- und Hygieneregeln gelten weiter.
Im Einvernehmen mit dem Sozialministerium können die zuständigen Behörden in einem Stadt- oder Landkreis Modellvorhaben zulassen.

Inzidenzwerte auf Ebene der Stadt- und Landkreise maßgeblich
Maßgeblich für die Öffnungsschritte sind die Inzidenzwerte auf Ebene der Stadt- und Landkreise. Die jeweilige Stufe wird vom zuständigen Gesundheitsamt bekanntgemacht.
Lag ein Stadt- und Landkreis bereits vor Inkrafttreten der Änderungen bereits fünf Tage lang unter der Inzidenz von 100, wird dies ebenfalls vom zuständigen Gesundheitsamt bekanntgegeben.

Hygienekonzepte für die Mitgliedsvereine im BDB
Auf der Grundlage der nun vorliegenden neuen Corona-Verordnung wird der BDB umgehend die Hygienekonzepte aktualisieren und den Vereinen zur Verfügung stellen.
Bezüglich weiterer Details zur Anwendung der Regelungen in der Amateurmusik steht der BDB in direktem Gespräch mit dem Wissenschaftsministerium.


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Vereinsrecht
17.01.2021 - Info BVH

Aktuelle Fragen zu Hauptversammlungen, Satzungen und Wahlen

Anfang des Jahres, bzw. im ersten Quartal, stehen gemäß Satzung bei vielen Vereinen verpflichtende Hauptversammlungen an. Dazu wurden im Vereinsrecht im vergangenen Jahr einige Ergänzungen bzw. Änderungen vorgenommen.

Aktuell befinden wir uns in einer "Übergangsphase". Es gilt die gesetzliche Regelung, die im März 2020 getroffen wurde: Der Bundestag hatte im März 2020 ein Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Krise ("Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht") verabschiedet. Im Anhang befindet sich ein Auszug aus der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Unter § 5 sind die Regelungen für die Vereine zu finden.

Mit den neuen Regelungen wird den Vereinen ermöglicht, Mitgliederversammlungen online durchzuführen, auch wenn dies nicht in ihrer Satzung enthalten ist. Außerdem können Mitglieder ihre Stimme bei Wahlen und Entscheidungen auch schriftlich vor der Durchführung der Versammlung abgeben. Schließlich wurde auch geregelt, dass Vorstände bis zu ihrer Abberufung im Amt bleiben, auch wenn die Amtszeit abgelaufen ist.

*** Ergänzend:
Geheime Abstimmungen sind online nicht möglich. Der Wunsch nach geheimen Abstimmungen sollte in der schriftlichen Einladung (wie die Wünsche und Anträge) mit einer Abgabefrist abgefragt werden. Beantragte geheime Abstimmungen müssen dann auch in schriftlicher Form vor der Online-Versammlung erfolgen und während der Versammlung ausgezählt werden (Entsprechend der Vorgehensweise der bei einer Briefwahl). ***

Nach diesem Stand müssten die Vereine eine Mitgliederversammlung durchführen, in deren Satzung eine solche Pflicht festgeschrieben ist. Es kommt auf den Wortlaut in der Satzung an. Wenn in der Satzung ein bestimmter Zeitraum für die Mitgliederversammlung festgelegt ist, muss sie auch in diesem Zeitraum durchgeführt werden. Zu beachten ist dabei auch die Wortwahl. Steht ein "muss" in der Satzung, so besteht grundsätzlich die Pflicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung.

Neuerung:
Der Bundestag hat Ende des Jahres 2020 eine Änderung des oben genannten Gesetzes verabschiedet. Die Veröffentlichung fand am 30. Dezember 2020 statt und wird am 28. Februar 2021 in Kraft treten. (Auszug im Anhang)

Entscheidend ist hier, dass nach dieser Neuerung der Vereinsvorstand nicht verpflichtet ist, die nach der Satzung vorgesehene Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn die Durchführung auf elektronische Weise entweder für den Verein oder die Vereinsmitglieder nicht zumutbar ist.
Diese Änderung steht auf der Seite 3332 in der rechten Spalte unter "2. § 5 wird wie folgt geändert:"

Gute Erläuterungen dazu sind auf dieser Seite zu finden: Vereinsrechtstag e.V. ►

*** Ergänzender Rat:
Wenn eine Online-Durchführung und/oder schriftliche Abstimmung absolut keine Option ist, in der Satzung aber eine „Muss“-Klausel steht:
Wenn innerhalb eines Vereins keine kritische Lage hinsichtlich Vorstandsämtern, finanziellen Fragen oder sonstiger Unstimmigkeiten herrscht, sollte den Mitgliedern mit einem schriftlich kommunizierten Vorstandsbeschluss (trotz der „Muss“-Klausel) die Verschiebung aufgrund „der besonderen Ausnahmesituation, dem Gesundheitsschutz und dem Versammlungsverbot“ auf einen sinnvoll erscheinenden Ersatztermin erfolgen.
Die Amtsgerichte oder Finanzämter intervenieren bei Vereinen auch in normalen Zeiten eher zurückhaltend und werden das in der jetzigen Situation sicher nicht verstärken.
***


Auszug_Bundesgesetzblatt_2020_12_22.pdf
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Infos zum Thema Gema und Onlie-Musik
13.12.2020 Info BDB

Die Musikvereine können aktuell nur im Internet und in den Sozialen Medien aktiv sein.
Das ruft Fragen zu den Urheber- Aufführungsrechten auf den Plan.

Dazu gibt es nachfolgende Aussage der GEMA:

You-Tube
Das Live-Streaming von Konzerten über YouTube ist durch den bestehenden Vertrag der GEMA und YouTube, sofern es nur die Musik betrifft, abgedeckt. In wieweit YouTube ggf. Gebühren dafür verlangt, liegt nicht in unserem Ermessen.
Sollten diese musikalischen Inhalte aber öffentlich wiedergegeben werden, wie z.B. in Veranstaltungen, müssen die jeweiligen Nutzer die entsprechenden Lizenzverträge abschließen.

Live-Streming über eigene Web-Seite
Wenn ein Verein ein Konzert im Internet (eigene Homepage oder ähnliches) streamen möchte, wird dies nach dem Tarif VR-OD 10 oder bei höherer Klickzahl nach dem Tarif VR-OD 15 lizenziert.
► Gema-Tarif VR-OD 10
► Gema-Tarif VR-OD 15

Musik zum Downloaden zur Verfügung stellen
Wenn Videos oder ähnliches „produziert“ werden (späteres downloaden) , müssen die Benutzungsrechte Syncrights ► Wikipedia: Synchroniastionsrecht von den Rechteinhabern eingeholt werden. Erst dann dürfen Sie dieses Musikstück zum Download zur Verfügung stellen. Wenn Sie dieses Stück dann auf Ihrer eigenen Homepage veröffentlichen und zum Download zur Verfügung stellen, erfolgt eine Lizenzierung für die öffentliche Wahrnehmbarmachung nach dem Tarif VR-OD 10 über die GEMA.

Um Kosten und Bußgelder zu vermeiden, sollte man sich um die Einhaltung der betreffenden GEMA-Vorschriften bemühen.

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"Notruf Verein"

Sonderseite des BDB zur Corona-Krise

Hier sind sehr nützliche Beiträge und Links zu finden:

BDB-Notruf-Verein/Corona ►